Markenrecht

Das Markenrecht – Warum eigentlich?
 
Mit dem Markenrecht wird der Inhalt und der Schutz von Marken und anderen sogenannten Kennzeichen geregelt. Eine Marke ist ein immaterielles Schutzgut, oft bezeichnet man sie auch als „geistiges Eigentum“.
 
Marken beeinflussen täglich Kaufentscheidungen: Sie geben Impulse, wecken Gefühle, besetzen Positionen. Sie kennzeichnen Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens und schaffen damit klare Unterscheidungsmerkmale gegenüber den Angeboten der Mitbewerber. Als Werbeträger in Wort und Bild, Form und Ton geben Sie uns wertvolle Orientierung in der unendlichen Flut der Werbebotschaften.
 
Erst eine Marke macht aus anonymen Produkten einen unverwechselbaren Markenartikel – und manchmal werden ein paar Buchstaben oder ein Zeichen gar zum Mythos.
 
Es ist sogar nicht selten so, dass die Marke eines Unternehmens den Hauptteil von dessen Wert darstellt. Genau deshalb ist es auch besonders wichtig, so früh wie möglich den Aufbau einer Marke mit einer entsprechenden Strategie zu planen.
 
Jede Marke ist ein Versprechen: In die zuverlässige Herkunft und die gleichbleibende Qualität einer Ware, einer Dienstleistung oder eines Unternehmens. Mit einer starken Marke wird jede einzelne Kommunikationsmaßnahme zu einer Investition in den bleibenden oder gar steigenden Markenwert. Dies eröffnet jedem Unternehmen langfristige Perspektiven.
 
Vor diesem Hintergrund ist es besonders wichtig, Unternehmensmarken gegenüber Konkurrenten klar abzugrenzen und, soweit notwendig, auch offensiv zu verteidigen.
 
§ 3 Abs. 1 MarkenG besagt:
 
„Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.“
 
Hieraus folgernd gibt es neben den häufigsten Markenformen, nämlich den Wort- und Bildmarken, auch kombinierte Wort-/Bildmarken, Farbmarken, Hörmarken, Geruchsmarken, Slogans und dreidimensionale Markenformen. Denkbar sind sogar auch Kombinationen verschiedener Markenformen, z.B. dreidimensionale Zeichen mit Wort oder Bild.
 
Hieraus folgernd können Marken für ein einzelnes Produkt stehen (z.B. der Schokoriegel „Mars“), für ein ganzes Produktsortiment (z.B. Nivea) oder für ein ganzes Unternehmen (z.B. Google).
 
Domainnamen als Marke?
 
Auch Internet-Domains können grundsätzlich als Marken angemeldet werden. Allerdings erfüllt nicht jeder Domainname die Voraussetzungen für die Eintragung in das Markenregister. Deshalb empfiehlt sich stets eine Markenrecherche in den einschlägigen Registern vor der Wahl eines Domainnamens. Nur wenn die sogenannte „Second-Level-Domain“ und/oder etwaige Sub-Domains schutzfähig sind, insbesondere wenn sie keine reinen Sach- oder Werbeangaben sind, kann eine angemeldete Domain auch als Marke eingetragen werden.
 
Entstehung einer Marke / Entstehung des Markenschutzes
 
Eine Marke kann grundsätzlich auf zwei Wegen entstehen. Sie kann einerseits als Marke eingetragen werden, sie kann aber auch andererseits durch schlichte Benutzung einen markenrechtlichen Schutz erlangen. In jedem Falle empfiehlt sich aber, die Eintragung in das Markenregister zu veranlassen. Dabei erfolgt die Eintragung je nach dem gewünschten Territorium z.B. beim Deutschen Patent- und Markenamt für die Bundesrepublik Deutschland oder auch bei dem Harmonisierungsamt der EU für das Territorium der Europäischen Union oder bei der WIPO im Zusammenhang mit internationalen Anmeldungen.
 
Will man einen Markenschutz durch die reine Benutzung erlangen, so ist dabei zu beachten, dass das jeweilige Zeichen dann Verkehrsgeltung erworben haben muss. Verkehrsgeltung bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Marke in denjenigen Kreisen, für die die Marke relevant ist, eine ausreichende Bekanntheit erlangt haben muss. Im Falle von rechtlichen Auseinandersetzungen müssen dann oft zum Beweis für diese Bekanntheit Gutachten eingeholt werden, was sehr kostenintensiv sein kann. Deshalb empfiehlt sich, wie bereits weiter oben erwähnt, in jedem Fall eine Anmeldung der Marke beim jeweiligen Markenamt.
 

 
 
Schutzfähige Kennzeichen

 
Nicht selten wollen Unternehmer Markenanmeldungen, deren Wortlaut direkt oder indirekt eine inhaltliche Aussage über das jeweils vertriebene Produkt beinhaltet. Dies kann aus Sicht der Marketingabteilung möglicherweise sinnvoll sein, dennoch können gleichwohl rechtliche Probleme auftreten. Rein beschreibende Begriffe (wie z.B. „Tisch“ oder „Sessel“ sind in der Regel nicht schutzfähig und dürfen von jedermann frei verwendet werden. Es gilt also im Markenrecht der Grundsatz „Die Phantasie wird belohnt“.
 
Bei der Vorprüfung ist auch zu beachten, dass die Verwendung einer Marke oder auch die Nutzung einer Internetdomain gegen ältere Markenrechte verstoßen können. Dann drohen dem Verletzer Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche von Dritten. Im schlimmsten Fall müssen auch die Produkte von selbst und etwaige Herstellungsmittel sowie Werbematerialien vernichtet werden.
 
Deshalb empfiehlt sich unbedingt eine sorgfältige Recherche im Hinblick auf ältere Marken als Voraussetzung für die Benutzung einer neuen Marke. Dies gilt umso mehr, weil die Markendichte von Jahr zu Jahr größer wird. Es ist häufig sehr schwierig, für bestimmte Waren oder Dienstleistungen noch neue Marken zu finden, die im Hinblick auf ältere Marken keine Verwechslungsgefahr begründen.
 
Wenn man dann nach der Vorprüfung für sich die richtige Marke gefunden hat, empfiehlt sich unbedingt ohne weitere Verzögerungen eine Markenanmeldung. Selbstverständlich können wir diese unproblematisch mit dem erforderlichen Waren- und Dienstleistungsverzeichnis einreichen, um so einen hinreichenden Schutz für Ihre Marke sicherzustellen.
 
Verletzung Ihrer Markenrechte
 
Wenn Sie der Meinung sind, ein Dritter verletzt die Rechte Ihrer Marke, nehmen wir uns diesem Fall selbstverständlich gerne an. Dabei klären wir auch, ob noch Ansprüche aus anderen Rechtsgebieten wie z.B. dem Urheber- oder dem Wettbewerbsrecht bestehen. Vereinfacht gesagt ist es dann möglich, der anderen Partei eine markenrechtliche Abmahnung, eine markenrechtliche Berechtigungsanfrage, eine einstweilige Verfügung im Markenrecht oder eine Klage auf Unterlassung, Schadensersatz und Auskunft zu veranlassen.
 
Verletzung der Markenrechte eines Dritten
 
Sollten Sie einmal die Markenrechte einer anderen Partei verletzt haben, so ist es nicht unwahrscheinlich, dass Sie eine markenrechtliche Abmahnung erhalten. Nicht selten sind solche Abmahnungen am Ende unberechtigt. Selbstverständlich helfen wir Ihnen hierbei gerne, vermeintliche Ansprüche von Dritten zu verteidigen, wobei wir im ersten Schritt natürlich die insgesamt bestehende Sach- und Rechtslage überprüfen und mit Ihnen erörtern.
 
Markenrechtliche Lizenzverträge
 
Wenn Sie vorhaben, Ihre Marke gegenüber anderen zur Nutzung zu überlassen, dann empfiehlt sich der Abschluss eines entsprechenden Lizenzvertrages. In diesem Kontext beraten wir Sie gerne im Zusammenhang mit dem Inhalt und der Ausarbeitung von Lizenzverträgen. Das Augenmerk liegt dabei darauf, dass sowohl Ihre Rechte als auch die Lizenzgebühren gesichert werden.
 
Herr Rechtsanwalt Sascha Makki berät Sie gerne und vertritt Sie gerne in allen Angelegenheiten des Markenrechts.
 
Sascha Makki
Rechtsanwalt
s.makki@makki-wolf.de
Telefon +49(0)611 – 971 40 400